Wareneingangsbuch in Österreich
Kleinunternehmer aufgepasst! Das Thema Wareneingangsbuch betrifft Sie genauso.
Wer muss ein Wareneingangsbuch führen?
Gewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen BAO § 127 Abs. 1
Wareneingangsbuch
Gewerbebetriebe die Waren verkaufen.
Kein Wareneingangsbuch
Freiberufler, alle Doppelbuchführungspflichtigen und alle Gewerbetreibenden, die keine Waren verkaufen, müssen kein Wareneingangsbuch führen.
Achtung! Das Wareneingangsbuch ist ein wichtiger Punkt für die Betriebsprüfung. Schließlich sollen die eingekauften Waren in der Regel auch wieder verkauft werden und die Betriebseinnahmen erscheinen.
Was trage ich ins Wareneingangsbuch ein?
In das Wareneingangsbuch (§ 127) sind alle Waren (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten) einzutragen, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung, auf eigene oder auf fremde Rechnung erwirbt. Waren, die nach der Art des Betriebes üblicherweise zur gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden, sind auch dann einzutragen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden. BAO § 128 Abs. 1
Eintragen
Handelswaren, Rohstoffe, Hilfsstoffem, Halbfabrikate und Zutaten die für den kommerziellen Weiterverkauf bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie in unverändertem Zustand verkauft oder zuvor be- oder verarbeitet wurden.
Nicht eintragen
- Anlagegüter oder Rohstoffe, die zur Herstellung von Anlagegütern verwendet werden
- Betriebsstoffe (z.B. Büromaterial)
- Waren für reine Dienstleistungen (z.B. Haarspray bei Friseuren, sofern sie nicht zusätzlich damit handeln; Treibstoff beim Beförderungsunternehmer)
- selbst hergestellte Gegenstände
Tipp: Um spätere Diskussionen zu vermeiden, sollten Sie auch Waren, die Sie normalerweise verkaufen, jetzt aber für private Zwecke kaufen, aufzeichnen und als privat kennzeichnen.
Wie muss ein Wareneingangsbuch aufgebaut sein?
Das Wareneingangsbuch muß für die im Abs. 1 bezeichneten Waren folgende Angaben enthalten: a) fortlaufende Nummer der Eintragung; b) Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung; c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten; d) Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt; e) Preis; f) Hinweis auf die dazugehörigen Belege. BAO § 128 Abs. 2
a) fortlaufende Nummer der Eintragung
Ein bestimmtes System ist nicht vorgeschrieben. Es erscheint jedoch sinnvoll, jeweils am Jahresanfang mit der Nummer „1“ zu beginnen und dann aufsteigend durchzunummerieren.
b) Tag des Wareneinganges oder der Rechnungsausstellung
Tag des Wareneingangs oder Tag der Ausstellung der Rechnung. Es besteht zwar eine Wahlmöglichkeit, aber das einmal gewählte Verfahren ist beizubehalten.
c) Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten
Eine Abkürzung ist möglich, wenn bestimmte Lieferanten regelmäßig wiederkehren. Falls unbekannt, vermerken.
d) Bezeichnung, wobei eine branchenübliche Sammelbezeichnung genügt
Branchenübliche Sammelbegriffe (z. B. Waschmittel, Autoersatzteile, Büromöbel, Bücher). Überbegriffe wie „Waren“
oder „Material“ genügen nicht, weil sie für alle Branchen Verwendung finden.
e) Preis
Der Bruttobetrag der Eingangsrechnung. Hier sind neben dem Rechnungspreis (= Einkaufspreis) auch die Nebenkosten (z.B. Versandkosten, Zoll, Versicherung) anzugeben. Rabatte und Skonti sind vom Preis abzuziehen.
f) Hinweis auf die dazugehörigen Belege
Belegnummer, mit der die zugehörige Rechnung gefunden werden kann. Die laufende Nummer ist ausreichend, wenn sie auf der Rechnung angegeben ist.
Was muss ich beim Eintragen beachten?
Die Eintragungen sind in richtiger zeitlicher Reihenfolge vorzunehmen … BAO § 128 Abs. 2
… die Beträge sind monatlich und jährlich zusammenzurechnen. BAO § 128 Abs. 2
Sowohl bei der Bezeichnung als auch beim Preis ist nicht mehr auf den einzelnen „Warenposten“, sondern nur noch auf die „Ware“ Bezug zu nehmen. Dies ermöglicht die Zusammenfassung gleichartiger Warenposten.Durchführungserlass zu den §§ 126 ff der BAO, Punkt 5.3.
Wann muss ich die Eintragung machen?
… es ausreicht, wenn die Eintragungen nur einmal im Monat für einen Kalendermonat bzw. einmal im Vierteljahr für ein Kalendervierteljahr vorgenommen werdenDurchführungserlass zu den §§ 126 ff der BAO, Punkt 5.2.1.
Monatlich oder Vierteljährlich und entspricht dem Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer.
In der EA-Tabelle und KU-Tabelle
Wie gebe ich in der EA- oder KU-Tabelle an, ob die Betriebsausgabe (und Umsatzsteuer) für einen Wareneinkauf durch Eintragung in das Wareneingangsbuch durch das Blatt A gemacht wird?
OPTION A: Belegnummern, die mit „WE“ beginnen
Für Zeilen, deren Belegnummern mit „WE“ (für Wareneingang) beginnen, werden die Betriebsausgaben und die Umsatzsteuer direkt hier im Blatt WEB angegeben.
OPTION B: Belegnummer aus dem Blatt Ausgaben
Sie tragen eine bereits existierende Belegnummer aus dem Blatt A ein. Das heißt dann, dass die Betriebsausgaben und Steuern manuell im Blatt A geltend gemacht werden und die Eintragung nur wegen der Aufzeichnungspflicht gemacht wird.
- Dies ist sinnvoll, wenn die Ware erst längere Zeit, z.B. im nächsten Jahr, eintrifft, nachdem Sie bereits bezahlt haben (im Wareneingangsbuch zählt der Tag des Eingangs).
- Außerdem, wenn die Rechnung verschiedene Steuersätze enthält, die Sie nur mit mehreren Zeilen im Blatt A abbilden können.
- Unter der Spalten Zeilencheck sehen Sie, ob die Tabelle auch wirklich die Belegnummer im Blatt A gefunden hat.
Haftungsausschluss
Die Inhalte auf dieser Seite wurden zwar mit Sorgfalt erstellt, garantieren aber keine Rechtssicherheit oder Aktualität. Der Ersteller ist nicht berechtigt, buchhalterische Auskünfte zu geben. Bitte lesen Sie selbst die offiziellen Publikationen des BMF und der WKO bzw. lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt oder einem zertifizierten Steuerberater beraten.



Schleifpapier das ich verwende muss ich ins Wareneingangsbuch eintragen, das Papier auf dem die Rechnung gedruckt wird aber nicht?
Das entbehrt jeder Logik!
mfg
Das hängt davon ab, ob Sie einen Werkzeughandel oder ein Papiergeschäft haben und Schleifpapier bzw. Papier als Waren verkaufen.
Guten Tag!
Wie sieht es am Jahresende bei der Steuererklärung beim Ausfüllen der Formulare aus, wenn ich ein Wareneingangsbuch führe?
Wenn ich zum Beispiel 100 Kugelschreiber kaufe, mit der Absicht sie weiterzuverkaufen, aber nur 50 bis zum Jahresende verkauft habe, gelten die 50 bei mir noch im Lager verbleibenden Kugelschreiber dann quasi als Ausgaben oder werden sie anders behandelt, weil sie ja im Grunde als Wert bei mir im Lager auf den Verkauf warten?
Danke schonmal für die Antwort.
Ein Wareneingangsbuch ist für die Steuererklärung nicht von Bedeutung, da es als interne Aufzeichnung dient, die im Bedarfsfall dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wird.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung spielt der Zeitpunkt des Verkaufs keine Rolle dafür, ob es sich um eine Betriebsausgabe handelt.